BSG - Beschluss vom 22.09.2021
B 8 SO 41/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 676/21
SG Konstanz, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 635/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen B 8 SO 41/21 B

DRsp Nr. 2021/16188

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für den Kläger und eine Begleitperson für einen geplanten Besuch bei seiner Schwester.