BSG - Beschluss vom 29.06.2021
B 14 AS 215/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 198/18
SG Augsburg, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1448/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 215/20 B

DRsp Nr. 2021/12142

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2020 - L 15 AS 198/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.4.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.