BSG - Beschluss vom 16.09.2022
B 1 KR 82/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 540/19
SG Köln, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 284/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsUntätigkeitsklage gerichtet auf Bescheidung von Anträgen

BSG, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 82/21 B

DRsp Nr. 2022/16890

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Untätigkeitsklage gerichtet auf Bescheidung von Anträgen

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seiner Untätigkeitsklage, gerichtet auf Bescheidung diverser Anträge und Widersprüche durch die Krankenkasse in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es fehle zum Teil bereits an konkreten Anträgen auf Vornahme eines Verwaltungsakts, zum Teil fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Krankenkasse den Antrag bereits beschieden habe (Urteil vom 25.8.2021).