BSG - Beschluss vom 09.08.2022
B 2 U 3/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 192/21
SG Dresden, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 U 101/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 3/22 BH

DRsp Nr. 2022/15653

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof sowie für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2022 - auch "zur Zurückverweisung, Nachholung der mündlichen Verhandlung" und "zur Urteilsergänzung" - zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anträge des Klägers auf Vorlage beim Europäischen Gerichtshof "zur weiteren Prüfung und Entscheidung", "auf Sicherstellung von Teilhabe und körperlicher Unversehrtheit auch unter Beachtung der gerichtlichen Verfahrensdauer aller Zusammenhänge seit 2005" und "auf Fristverlängerung zur Begründung und Einreichung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen PKH Beschluss und Beiordnung eines Fachanwalts", werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit vorbezeichnetem Beschluss (L 2 U 192/21) hat es das LSG abgelehnt, das Urteil des SG vom 7.10.2021 (S 39 U 101/17) aufzuheben, dem Kläger Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufung (L 2 U 5/19 ZVW) gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 23.12.2015 (S 39 U 375/12) zu gewähren und ebendieses Untätigkeitsklageverfahren wiederaufzunehmen.