Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof sowie für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2022 - auch "zur Zurückverweisung, Nachholung der mündlichen Verhandlung" und "zur Urteilsergänzung" - zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge des Klägers auf Vorlage beim Europäischen Gerichtshof "zur weiteren Prüfung und Entscheidung", "auf Sicherstellung von Teilhabe und körperlicher Unversehrtheit auch unter Beachtung der gerichtlichen Verfahrensdauer aller Zusammenhänge seit 2005" und "auf Fristverlängerung zur Begründung und Einreichung der Beschwerde bis zum rechtskräftigen PKH Beschluss und Beiordnung eines Fachanwalts", werden abgelehnt.
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Mit vorbezeichnetem Beschluss (
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