BSG - Beschluss vom 07.07.2022
B 7/14 AS 197/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 322/20
SG Frankfurt am Main, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 969/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 197/21 B

DRsp Nr. 2022/12756

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 14.6.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.6.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und durch die Übersendung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sinngemäß die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.