BSG - Beschluss vom 26.07.2022
B 4 AS 88/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 412/21
SG Mannheim, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2411/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 88/22 BH

DRsp Nr. 2022/12483

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).