BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 KR 49/21 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 91/21
SG Mainz, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2101/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 49/21 B

DRsp Nr. 2022/4880

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zum einen im Wege der Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.1.2019 zu entscheiden, und zum anderen, ihm Leistungen zu gewähren.