BSG - Beschluss vom 24.01.2022
14 AS 90/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 402/21
SG München, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 401/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 90/21 BH

DRsp Nr. 2022/3343

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger hat mit am 20.12.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.