BSG - Beschluss vom 06.01.2022
B 4 AS 314/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SV 17/20
SG Dresden, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SV 108/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 314/21 B

DRsp Nr. 2022/2547

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 14.10.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Senat lässt offen, ob es zur Unzulässigkeit des Antrags führt, dass die Antragsschrift offenbar von einer nicht zur Vertretung vor dem BSG berechtigten Person (vgl § 73 Abs 4 Satz 2 SGG) verfasst wurde, oder ob dies unschädlich ist, weil letztlich die Klägerin, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem BSG nicht vertreten lassen muss 73 Abs 4 Satz 1 SGG), die Antragsschrift unterzeichnet hat.