BSG - Beschluss vom 22.01.2021
B 13 R 29/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 528/19
SG Dresden, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 523/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 29/20 B

DRsp Nr. 2021/5247

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 1;

Gründe

I

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 20.1.2020 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 22.7.2019 als unzulässig verworfen.