BSG - Beschluss vom 29.01.2021
B 4 AS 96/20 R
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 16/20
SG München, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1176/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

BSG, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 96/20 R

DRsp Nr. 2021/3876

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen die vorgenannte Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.