Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen die vorgenannte Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen die vorgenannte Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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