BSG - Beschluss vom 30.08.2022
B 12 KR 27/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 5/21 BH
LSG Hamburg, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 63/20
SG Hamburg, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 2557/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 27/22 BH

DRsp Nr. 2022/17812

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 5/21 BH - den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Hamburg vom 7.6.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mangels rechtzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) abgelehnt. Die "sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts des Klägers, die der Senat als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat, ist mit Senatsbeschluss vom 19.4.2022 - B 12 KR 2/22 C - als unzulässig verworfen worden.