Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Senat hat durch Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 5/21 BH - den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Hamburg vom 7.6.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mangels rechtzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) abgelehnt. Die "sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts des Klägers, die der Senat als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat, ist mit Senatsbeschluss vom 19.4.2022 - B 12 KR 2/22 C - als unzulässig verworfen worden.
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