BSG - Beschluss vom 20.09.2022
B 2 U 7/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 124/21
SG Hildesheim, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 56/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen B 2 U 7/22 BH

DRsp Nr. 2022/15660

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Juli 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.7.2022 mit einem am 18.8.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Urteil des LSG ist ihm am 19.7.2022 zugestellt worden.

II