BSG - Beschluss vom 25.07.2022
B 12 BA 1/22 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 3808/19
SG Freiburg, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2236/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 1/22 BH

DRsp Nr. 2022/14738

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2021 - L 5 BA 3808/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 3;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.12.2021 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2021 mit einem von ihm unterzeichneten und am 31.1.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.