BSG - Beschluss vom 22.06.2022
B 9 V 9/22 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VJ 2/20
SG Koblenz, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 VJ 1/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen B 9 V 9/22 B

DRsp Nr. 2022/11437

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 26.1.2022, seinem früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 24.2.2022, mit einem von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten und am 17.3.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 16.3.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 23.5.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Mit Schreiben vom 22.5.2022 hat der Kläger persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, weil es ihm nicht gelungen ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.