BSG - Beschluss vom 18.05.2022
B 5 R 26/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 274/21
SG Dresden, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1101/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen B 5 R 26/22 BH

DRsp Nr. 2022/9457

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. März 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat in einem von ihm unterzeichneten und nach Weiterleitung durch das Sächsische LSG am 27.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.4.2022 gegen das Urteil vom 2.3.2022 "Widerspruch" eingelegt und mitgeteilt, dass er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen und sich durch die "Kanzlei S Rechtsanwälte" vertreten lassen werde. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 12.5.2022 vorgelegt.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden .