BSG - Beschluss vom 22.04.2022
B 5 R 23/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 25/21
SG Würzburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 575/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 22.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 23/22 BH

DRsp Nr. 2022/8257

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 1.4.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.3.2022 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 23.2.2022 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 1.3.2022 zugestellt worden.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.