BSG - Beschluss vom 10.09.2021
B 9 SB 49/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3408/20
SG Karlsruhe, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 2117/20

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 49/21 B

DRsp Nr. 2021/15612

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 24.7.2021 zugestellten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 25.7.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.7.2021 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.