Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Klägers gegen das oben genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der/die klagende Beteiligte (im Folgenden: Kläger) hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.6.2021, beim
II
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