BSG - Beschluss vom 08.09.2021
B 5 R 177/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 40/21 13 R 1599/20
SG Stuttgart, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 820/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 08.09.2021 - Aktenzeichen B 5 R 177/21 B

DRsp Nr. 2021/15540

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Klägers gegen das oben genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der/die klagende Beteiligte (im Folgenden: Kläger) hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.6.2021, beim BSG eingegangen am 14.6.2021, gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.5.2021 (dem Kläger zugestellt am 18.5.2021) "Widerspruch" eingelegt. Der Text ist ua überschrieben mit "Revision und Neubearbeitung des Antrages und Widerspruch gegen die Entscheidung des Landessozialgericht Baden-Württemberg". Mit Schreiben vom 26.7.2021 hat der Kläger zudem Prozesskostenhilfe (PKH) und Akteneinsicht beantragt. Die Akteneinsicht wurde dem Kläger beim LSG Baden-Württemberg am 1.9.2021 gewährt.

II