BSG - Beschluss vom 30.06.2021
B 5 R 121/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 234/18
SG Meiningen, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2646/15

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen B 5 R 121/21 B

DRsp Nr. 2021/12146

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 27.4.2021 mit einem am 8.6.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.6.2021 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 8.5.2021 zugestellt worden.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.