BSG - Beschluss vom 23.06.2021
B 2 U 104/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 181/19
SG Köln, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 37/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen B 2 U 104/21 B

DRsp Nr. 2021/12136

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2021 - L 17 U 181/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in vorstehend genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.4.2021, welches am 4.6.2021 nach Weiterleitung sowohl durch das Sozialgericht (SG) als auch das LSG beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II