Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2021 - L 17 U 181/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in vorstehend genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.4.2021, welches am 4.6.2021 nach Weiterleitung sowohl durch das Sozialgericht (
II
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