BSG - Beschluss vom 03.02.2021
B 5 R 302/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1504/20
SG Konstanz, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1501/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen B 5 R 302/20 B

DRsp Nr. 2021/5261

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.12.2020 mit einem nach Weiterleitung durch das LSG am 21.12.2020 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 14.12.2020 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das angefochtene Urteil ist ihr am 9.12.2020 zugestellt worden.