BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 2 U 1/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 26/20
SG Hannover, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 206/16

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 2 U 1/21 BH

DRsp Nr. 2021/4340

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 8.1.2021, welches am 9.1.2021 beim BSG eingegangen ist, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.12.2020 zugestellten Urteil des LSG vom 9.12.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.