BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 3 P 2/19 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 49/19
SG Regensburg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 13/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 3 P 2/19 BH

DRsp Nr. 2020/3551

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.11.2019 - ihm zugestellt am 21.11.2019 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.12.2019, das am selben Tag per Telefax beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.