BSG - Beschluss vom 04.01.2022
B 4 AS 83/21 R
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 253/20
SG Hamburg, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 309/17

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsEinlegung einer Revision ohne Zulassungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 83/21 R

DRsp Nr. 2022/2855

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Einlegung einer Revision ohne Zulassungsentscheidung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Der am 11.12.2021 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten "Revision" gegen die vorgenannte Entscheidung, die ihm am 8.12.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, da das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des LSG nicht statthaft ist.