BSG - Beschluss vom 27.07.2021
B 6 KA 38/20 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 21/17
SG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 1634/12

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntragstellung auf Bewilligung von PKH innerhalb einer Rechtsmittelfrist

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 38/20 B

DRsp Nr. 2021/13021

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antragstellung auf Bewilligung von PKH innerhalb einer Rechtsmittelfrist

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2020 - L 12 KA 21/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I