BSG - Beschluss vom 22.01.2021
B 13 R 14/20 BH
Normen:
SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 317/20
SG Nürnberg, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 919/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte FristGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 14/20 BH

DRsp Nr. 2021/3622

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 23.9.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 27.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.