Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 23.9.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 27.10.2020 beim
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