BSG - Beschluss vom 08.02.2022
B 4 AS 76/21 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 67 Abs. 4 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 306/19
SG Detmold, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1054/11

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 76/21 BH

DRsp Nr. 2022/4326

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 67 Abs. 4 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).