BSG - Beschluss vom 06.05.2021
B 1 KR 111/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 331/19
SG Berlin, vom 13.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 371/19

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Beiordnung eines NotanwaltsVerletzung von gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 111/20 B

DRsp Nr. 2021/9360

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I