BSG - Beschluss vom 18.08.2022
B 5 R 45/22 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 68/05
SG Nürnberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RJ 496/03

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts

BSG, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 45/22 BH

DRsp Nr. 2022/14368

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 2021 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.11.2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 31.5.2022, dem Kläger zugestellt am 13.7.2022, wegen fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt. Mit einem am 12.8.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.8.2022 hat der Kläger sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.