BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 4 AS 1/22 BH
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 304/19
SG Detmold, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1959/10

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsAblehnung eines Wiedereinsetzungsantrags

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 1/22 BH

DRsp Nr. 2022/4631

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 - L 6 AS 304/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe

Der am 7.1.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 16.11.2021 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.