BSG - Beschluss vom 06.08.2019
B 5 R 301/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 992/16
SG Leipzig, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 980/13

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 301/18 B

DRsp Nr. 2019/13728

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I