BSG - Beschluss vom 03.07.2019
B 14 AS 198/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 486/19
SG Karlsruhe, vom 27.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1033/18

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 198/19 B

DRsp Nr. 2019/11982

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117;

Gründe:

Die am 21.5.2019 beim BSG eingegangenen Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihnen am 10.5.2019 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.