Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 21.5.2019 beim
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