LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2020
L 19 AS 22/20 B PKH
Normen:
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 299/19

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 22/20 B PKH

DRsp Nr. 2020/6185

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Tenor zu III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Nachdem das Sozialgericht Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2016 die Klage abgewiesen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, bewilligte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. August 2016 - L 25 AS 832/16 B PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe, und zwar unter Beiordnung des Rechtsanwaltes, der den Beschwerdeführer auch weiterhin vertritt. Mit Urteil vom 21. September 2018, hob das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Dieses wies die Klage erneut ab und lehnte in dem Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, ohne dass der Kläger diese zuvor (erneut) beantragt hatte. Gegen die am 11. Juni 2019 zugestellte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde.