Der Tenor zu III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Nachdem das Sozialgericht Cottbus mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2016 die Klage abgewiesen und gleichzeitig Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, bewilligte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Kläger auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. August 2016 - L
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