Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2017 aufgehoben. Dem Sozialgericht werden die weiteren Anordnungen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übertragen.
I.
Der Antragsteller hat vom Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig Zahlung von 87,64 Euro für die Zeit vom 23. Februar 2017 bis 28. Februar 2017 und von 409 Euro monatlich für die Zeit vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2017 begehrt.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 hatte der Antragsgegner dem im Februar 1987 geborenen Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017, dabei ab Dezember 2016 in Höhe von 404 Euro monatlich (Regelbedarf) bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2016 hatte der Antragsgegner die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 vorläufig, dabei ab Dezember 2016 auf 736 Euro (Regelbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung) festgesetzt.
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