BSG - Beschluss vom 06.11.2019
B 5 R 12/19 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 342/18
SG Speyer, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 636/18

Ablehnung eines PKH-AntragesUngeklärte Identität eines Antragstellers

BSG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen B 5 R 12/19 BH

DRsp Nr. 2020/1042

Ablehnung eines PKH-Antrages Ungeklärte Identität eines Antragstellers

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts RheinlandPfalz vom 17. April 2019 - L 4 R 342/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bescheidung eines Antrags auf Altersrente, deren Auszahlung, die Gewährung eines Vorschusses (einschließlich Zinsen) und die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten. Am 22.5.2018 hat er beim SG Mainz eine Untätigkeitsklage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 4.12.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung hat das LSG als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle bereits an der Beteiligtenfähigkeit des Klägers. Die Identität des Klägers sei nicht durch ein aktuell gültiges offizielles Dokument belegt und deshalb unverändert nicht feststellbar (Urteil vom 17.4.2019).