LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.09.2012
L 3 R 351/10
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1069/07

Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unvollständigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen L 3 R 351/10

DRsp Nr. 2013/7099

Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unvollständigkeit

1. Die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags nach § 109 Abs 2 SGG liegen vor, wenn erst in der mündlichen Verhandlung der Antrag gestellt wird, "ein Gutachten nach § 109 SGG von einem noch zu benennenden Gutachter einzuholen", ohne dass ein "bestimmter" Arzt iSv § 109 Abs 1 Satz 1 SGG benannt worden ist. Durch die begehrte weitere Beweisaufnahme wäre die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden. 2. Zudem ist der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden, denn das Gericht hatte bereits mehr als zwei Monate vor dem Terminstag zu erkennen gegeben, dass von Amts wegen keine weitere Ermittlungen erfolgen würden und die Rücknahme des Rechtsmittels angeregt. In dieser Situation wäre auch ein formgültiger Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Als angemessene Frist, innerhalb derer ein Antrag nach § 109 SGG zu stellen ist, sind in der Regel vier Wochen zu verstehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).