BSG - Beschluss vom 13.01.2021
B 5 R 16/20 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 533/17
SG München, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1710/14
SG München, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1723/14

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines NotanwaltsErfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung

BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen B 5 R 16/20 BH

DRsp Nr. 2021/2725

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts Erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2020 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Der Kläger hat mit einem nach Weiterleitung durch das Bayerische LSG am 26.11.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.11.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.11.2020 zugestellten Urteil des LSG vom 14.10.2020 beantragt. Den Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2020 und 22.11.2020 näher begründet. Mit weiterem Schreiben vom 4.12.2020, hier eingegangen am 11.12.2020, hat er mitgeteilt, dass der "VdK" sich geweigert habe, die Vertretung zu übernehmen, und beantragt, ihm den "VdK Deutschland" als Prozessvertreter beizuordnen. Mit Schreiben vom 14.12.2020, hier eingegangen am 16.12.2020, hat der Kläger sodann die Beiordnung eines Notanwalts beantragt und sein Vorbringen mit weiteren Schreiben vom 17.12.2020 und vom 23.12.2020 ergänzt.

1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.