LSG Bayern - Urteil vom 24.06.2010
L 14 R 975/09
Normen:
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66; SGB I § 67; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 3026/06

Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung; Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers bei stark eingeschränkter Wegefähigkeit des Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen L 14 R 975/09

DRsp Nr. 2010/17441

Ablehnung eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender Mitwirkung; Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers bei stark eingeschränkter Wegefähigkeit des Versicherten

Ein Rentenversicherungsträger hat das ihm zustehende Ermessen, ob er weitere Ermittlungen anstellt oder eine Versagungsentscheidung trifft, nicht ausgeübt, wenn sich im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung deutliche Hinweise auf eine stark eingeschränkte Wegefähigkeit des Versicherten ergeben und er keine Erwägungen darüber anstellt, ob eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen im Rahmen eines Hausbesuchs in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 17. September 2009 werden der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz als unzulässig verworfen.

III. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 66; SGB I § 67; SGB VI § 43;

Tatbestand: