I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 17. September 2009 werden der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem
III. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|