LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2014
L 19 AS 404/14 B ER
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 10;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 431/14

Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung durch den Leistungsberechtigten und Erlass eines EingliederungsverwaltungsaktsEntscheidung über die Anordnung der aufschiebenden WirkungPrüfung des Eingliederungsverwaltungsakts (inhaltliche Regelungen, festgelegte Pflichten und Obliegenheiten des Antragstellers, abverlangte Bewerbungsbemühungen etc.)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 404/14 B ER

DRsp Nr. 2014/7020

Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung durch den Leistungsberechtigten und Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Prüfung des Eingliederungsverwaltungsakts (inhaltliche Regelungen, festgelegte Pflichten und Obliegenheiten des Antragstellers, abverlangte Bewerbungsbemühungen etc.)

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II durch die Verweigerung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht zu Stande, ist der Leistungsträger befugt, die Regelungen zur Eingliederung durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Ein derartiger Bescheid beeinträchtigt die Grundrechte des Leistungsberechtigten nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 10;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II.

Der am 00.00.1963 geborene Antragsteller ist Fachinformatiker Anwendungsentwicklung. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.