SG Düsseldorf, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 524/16
Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene Altersrente wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers gegenüber dem RentenversicherungsträgerAntrag auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Regelbedarf nach SGB II im Wege der einstweiligen AnordnungBeurteilung der Hilfebedürftigkeit des LeistungsempfängersRente als bereites Mittel zur BedarfsdeckungTatsächliche Zufluss der RenteAnspruch auf Altersrente begründet allein keinen Leistungsausschluss nach SGB IILeistungsversagung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II wegen fehlender Mitwirkung im RentenverfahrenHandlungsmöglichkeiten der Grundsicherungsträger im Falle mangelnder Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Rentenverfahren
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 423/16 B ER
DRsp Nr. 2016/9310
Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene Altersrente wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers gegenüber dem RentenversicherungsträgerAntrag auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Regelbedarf nach SGB II im Wege der einstweiligen AnordnungBeurteilung der Hilfebedürftigkeit des LeistungsempfängersRente als "bereites Mittel" zur BedarfsdeckungTatsächliche Zufluss der RenteAnspruch auf Altersrente begründet allein keinen Leistungsausschluss nach SGB IILeistungsversagung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II wegen fehlender Mitwirkung im RentenverfahrenHandlungsmöglichkeiten der Grundsicherungsträger im Falle mangelnder Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Rentenverfahren
1. Die Hilfebedürftigkeit (§ 9SGB II) eines Leistungsempfängers entfällt nicht, wenn er der Aufforderung nach § 12aSGB II zur Rentenantragstellung nicht nachkommt bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren nicht mitwirkt und der Rentenversicherungsträger daraufhin den Antrag auf vorgezogenen Rentenleistung ablehnt. Dem Leistungsberechtigten stehen in diesem Fall keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "bereite Mittel" zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. "Erhalten" i.S.d. § 9 Abs. 1SGB II setzt einen tatsächlichen Zufluss voraus.
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