BSG - Beschluss vom 03.04.2024
B 4 AS 22/24 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 202 AS 6556/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 857/23

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 22/24 BH

DRsp Nr. 2024/8075

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

Der am 7.2.2024 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 17.1.2024 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.