LSG Hessen - Urteil vom 04.05.2011
L 6 AL 86/10
Normen:
SGG § 109 Abs. 1; SGG § 109 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 215/07

Ablehnung des Antragsrechts nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verzögerung des Rechtsstreits; grobe Nachlässigkeit; Zurückverweisung des Rechtsstreits aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels

LSG Hessen, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen L 6 AL 86/10

DRsp Nr. 2011/9601

Ablehnung des Antragsrechts nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei Verzögerung des Rechtsstreits; grobe Nachlässigkeit; Zurückverweisung des Rechtsstreits aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels

1. Die Ablehnung eines Antrages nach § 109 SGG ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG möglich, mithin der Antrag in Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden ist. 2. Grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn jede nach sorgfältiger Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein innerhalb einer gesetzten Antragsfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung durch das Sozialgericht nicht beantwortet wird, das Verfahren bis dahin bereits mehr als zwei Jahre gedauert hat und eine Fristüberschreitung von lediglich 16 Tagen eingetreten ist.