BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 7 AS 180/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 751/22
LSG Bayern, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 537/22

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 180/23 BH

DRsp Nr. 2024/9614

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2023 - L 7 AS 537/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).