Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Das LSG hat wie zuvor der Beklagte und das
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorinstanzen hätten die Erforschung entscheidungserheblicher Fakten versäumt, obwohl er die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlich eingeholten Gutachten wiederholt dargelegt habe.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
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