BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 9 SB 1/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 407/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SB 16/22

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 1/24 BH

DRsp Nr. 2024/9597

Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G. Das LSG hat wie zuvor der Beklagte und das SG einen solchen Anspruch des Klägers verneint (Urteil vom 22.11.2023).

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Vorinstanzen hätten die Erforschung entscheidungserheblicher Fakten versäumt, obwohl er die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlich eingeholten Gutachten wiederholt dargelegt habe.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen.