BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 4 AS 231/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2751/19
SG Chemnitz, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1037/19
SG Chemnitz, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 893/19
LSG Sachsen, vom 29.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 45/23

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 231/23 BH

DRsp Nr. 2024/9503

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. September 2023 - L 10 AS 45/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 5.10.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.9.2023 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt und am 25.10.2023 die Bewilligung von PKH sowie sinngemäß die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Soweit er in seinen weiteren Schreiben teilweise auf das berufungsgerichtliche Verfahren L 10 AS 44/23 (hierzu B 4 AS 152/23 AR) Bezug nimmt, hat das LSG die Verfahren L 10 AS 44/23, L 10 AS 45/23 und L 10 AS 46/23 in der mündlichen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen L 10 AS 45/23 verbunden.