BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 7 AS 15/24 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 230/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 644/21

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 15/24 BH

DRsp Nr. 2024/9360

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2023 - L 7 AS 644/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;

Entscheidungsgründe

Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).