BSG - Beschluss vom 16.05.2024
B 1 KR 15/24 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 198/20
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 608/21

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 15/24 BH

DRsp Nr. 2024/9356

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

Die Klägerin hat mit dem am 22.4.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 19.3.2024 zugestellten LSG-Urteil vom 18.3.2024 eingelegt und für dieses Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Ein Erklärungsformular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war diesem Schreiben nicht beigefügt. Dieses ging am 8.5.2024 beim BSG ein.

II