BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 4 AS 36/24 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 1339/17
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1112/22

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 4 AS 36/24 BH

DRsp Nr. 2024/9355

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).