BSG - Beschluss vom 19.04.2024
B 3 KR 1/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 2824/18
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 828/21

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 19.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 1/24 BH

DRsp Nr. 2024/7015

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 31.1.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von PKH beantragt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ Abs Satz 1 iVm § Abs und ), dh mit dem gemäß § Abs durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.